AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Getränke Logistik Center GmbH, Lich

Einbeziehung
Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Firma Getränke Logistik Center Mittelhessen GmbH – nachstehend „Lieferant“ genannt – und ihren Geschäftspartnern – nachstehend „Kunde“ genannt – soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart worden ist. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen, die auch dann nicht anerkannt werden, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprochen worden ist. Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen in jedem Fall, ebenso wie der Verzicht auf dieses Formerfordernis, der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

Angebote
Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das der Lieferant innerhalb von 10 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen kann.

Lieferung
Eingehende Bestellungen werden im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten erledigt. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten beliefert, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Die Anlieferung, der bestellten Waren, auf den Hof oder in die Lagerhalle, erfolgt zu den bekannten Konditionen. Für das Einlagern der Ware ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Leergut, welches zur Rücknahme durch den Lieferanten erfolgen soll, muss vom Kunden zählbar und mitnahmebereit bereitgestellt werden. Der Lieferant ist für die Ladungssicherung verantwortlich. Dies beinhaltet die Prüfung der Ladekapazität, der Nutzlast und des zulässigen Gesamtgewichtes.
Die Be- und Entladung beim Kunden Vorort erfolgt ausschließlich per Stapler oder Hebebühne und obliegt dem Fahrpersonal. Das Fahrpersonal ist vom Unternehmer / Kunden entsprechend anzuweisen

Abholung der Ware ab Lager
Auf dem Betriebsgelände gilt die STVO, sowie ist in Schrittgeschwindigkeit zu fahren. (10 km/h)
Des Weiteren ist das Betreten der Lagerhalle, Bereich Vollgut, betriebsfremden Personen strikt untersagt.
Bei einem Verkauf oder Abholung ab Hof erfolgt die Platzierung der Ware auf Weisung des Fahrzeugführers. Der Frachtführer (Abholer) hat ein geeignetes Fahrzeug zu stellen, so dass das Gesamtgewicht der Ladung, die Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden. Der Lieferant ist nicht Verlader im Sinne des § 412 HGB. Die beförderungssichere Befestigung der Ladung, einschließlich Gestellung der hierzu erforderlichen Hilfsmittel, ist Aufgabe des Abholers. Der Lieferant haftet nicht für Schäden oder Folgen, die auf ungenügende Ladungssicherung oder auf eine gegebene Überladung des Fahrzeugs zurückgehen.

Hilfsmittel zur Ladungssicherung
Spanngurte zur Ladungssicherung können preisgünstig im Getränke Logistik Center erworben werden.

Qualität
Der Lieferant wird die Getränke in der Qualität liefern, in der er selbst die Ware von den Herstellern bezieht. Bier soll nach der Lieferung frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert werden. Die beste Bierkellertemperatur liegt bei 7 bis 8 Grad Celsius.

Gewährleistung
Etwaige Beanstandungen der Qualität und Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel sowie hinsichtlich der Arten und Sorten der gelieferten Ware ist vom Kunden dem Lieferanten gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach Lieferung, nicht erkennbare innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erkennen schriftlich geltend zu machen. Andernfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen, wobei der Eingang der Mängelrüge beim Lieferanten entscheidend ist. Dies gilt auch für Flaschenbruch sowie Beanstandungen der auf den Lieferscheinen und/oder Rechnungen angegebenen Mengen und Preise, auch bei Anlieferung von Paletten. Bei verspäteter Beanstandung verliert der Kunde das Recht auf Nachlieferung und/oder Gutschrift. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde als Nacherfüllung nur Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens 10 Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb dieser Frist, hat der Kunde das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Rückbier wird bei rechtzeitiger und berechtigter Reklamation in Höhe der tatsächlichen Rückgabe ersetzt, soweit wenigstens 50 Prozent der Füllmenge zurückgegeben werden. Weitergehende Ansprüche
sind ausgeschlossen. Der Lieferant haftet für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens. Dies gilt nicht bei Schäden aus Verzug, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Zahlung, Preise, Fälligkeit, Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Belieferung gültigen Tagespreisen/Listenpreisen bzw. vereinbarten Abgabepreisen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer Vereinbarung. Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich beim Lieferanten zu erheben. Andernfalls gelten diese als genehmigt, wenn der Lieferant den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.
Bei Zahlungsverzug hat der Lieferant das Recht, Barzahlung zu verlangen oder weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen. Im Übrigen kann der Lieferant Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank jährlich ab Verzugseintritt ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens verlangen. Bei Verzugseintritt ist der Lieferant trotz einer anderslautenden Bestimmung des Kunden berechtigt, dessen Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst dann zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.
Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
Das Eigentum an gelieferten Waren behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis vor. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren darf nur in der im Betrieb des Kunden üblichen Weise erfolgen. Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden.
Die Forderung des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder einem sonstigen Rechtsgrund tritt der Kunde hiermit im Voraus an den Lieferanten ab. Dieser nimmt diese Abtretung hiermit an. Er ist berechtigt, die ihm durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist der Lieferant berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehende Ware heraus zu verlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Der Kunde gestattet zu diesem Zweck dem Lieferanten bereits jetzt unwiderruflich, dass Mitarbeiter des Lieferanten oder von diesem beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine
Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.

Leergut
Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränkecontainer und Paletten) wird dem Kunden nur zu bestimmungsgemäßen und leihweisen beziehungsweise als Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung/Verwendung überlassen. Er trägt für die vollständige Rücklieferung an den Lieferanten die Verantwortung. Der Lieferant berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für das Leergut; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig. Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Der Kunde hat das Leergut in einwandfreiem Zustand und so schnell wie möglich nach der Vollgutlieferung zurückzugeben, bei Selbstabholung zurückzubringen. Unangemessen hohe Mehrrückgaben kann der Lieferant zurückweisen oder von der Zahlung einer Transport- und Sortierentschädigung abhängig machen.
Für nicht zurückgegebenes Leergut ist Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten, wobei das eingezahlte Pfandguthaben angerechnet wird. Das Recht des Kunden, einen niedrigeren Schaden des Lieferanten nachzuweisen, bleibt unberührt. Der Lieferant erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, und zwar in der Höhe, in der das Pfand bei Auslieferung in Rechnung gestellt wurde. Die von dem Lieferanten dem Kunden zugestellten Leergutauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen schriftliche Einwendungen erhebt. Der Lieferant ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und ursprünglich ausgelieferten Flaschenarten (sogenanntes sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.

Sonstiges
Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt in die geschäftsnotwendige Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe und Nutzung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz. Erfüllungsort für sämtliche Liefer- und Zahlungsverpflichtungen – sowie sonstige Vertragspflichten beider Parteien – ist Lich. Der Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit Kaufleuten – auch für Wechsel und Scheckklagen – ist Lich.

Stand Mai 2022